Schulelternrat

 

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Schulelternrat (§ 90, § 94 NSchG)

Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG ‑ Regelung durch besondere Ordnung ‑ kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede‑, Antrags‑ und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein.

Die Mitglieder des Schulelternrates, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen ‑ nach Ablauf ihrer Wahlperiode ‑ ihr Amt bis zu den Neuwahlen (längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten) fort.

 

Aufgaben (§ 96 NSchG)

Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen; vor allem muss der Schulelternrat vor wichtigen Entscheidungen in der Schule ‑ z.B. bei Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, bei Änderungen der Organisation in der Schule, z.B. bei der Teilung von Klassen, bei der Einführung von neuen Schul-büchern ‑ gehört werden. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule über seine Tätigkeit berichten.

 

Erörterungspunkte für den Schulelternrat können grundsätzlich alle schulischen Fragen sein, u.a.

  • Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil

  • Probleme der Pausenaufsicht

  • Unterrichtsversorgung / Unterrichtsausfall

  • Stundenpläne

  • räumliche und sächliche Ausstattung der Schule

  • Gestaltung von Schulhöfen

  • Schulleben / Schulkultur

  • Vorbereitung / Vorberatung von Tagesordnungspunkten von Gesamtkonferenzen und Fachkonferenzen

  • gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule.

 

Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre (Schuljahr 1.8. ‑ 31.7.)

  • aus seiner Mitte

- den Vorsitzenden und

- dessen Stellvertreter (einen oder mehrere)

  • aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule (in der Regel erscheint es aber sinnvoll, diese auch aus der Mitte des Schulelternrates zu wählen)

- die Elternvertreter und deren Stellvertreter in der Gesamtkonferenz

- die Elternvertreter und deren Stellvertreter für die jeweiligen für die gesamte Schule zuständigen Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen)

- Elternvertreter und Stellvertreter für den Schulvorstand.

 

Gemäß § 94 NSchG kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass anstelle des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ein Vorstand ‑ bestehend aus zwei oder mehreren Personen ‑ tritt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Vorstand ein Kollegialorgan ist und alle Mitglieder des Vorstandes die gleichen Rechte und Pflichten haben. Eine Geschäftsordnung regelt die Aufteilung der Arbeit.

 

Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden des Schulelternrates obliegen insbesondere folgende Aufgaben

  • er beruft die Sitzung des Schulelternrates ein und leitet sie

  • er führt Beschlüsse des Schulelternrates aus

  • er führt Gespräche mit dem Schulleiter über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichtes

  • er informiert die Elternschaft der Schule über wichtige Vorhaben

  • er unterstützt die Mitglieder des Schulelternrates bei ihrer Arbeit

  • er vertritt die Elternschaft der Schule nach innen und außen.

Diese Vielzahl von Tätigkeiten wird der Schulelternratsvorsitzende kaum allein bewältigen können; es wäre daher sinnvoll, die Arbeit mit den Stellvertretern zu teilen.

 

Aufgaben des/der Stellvertreter(s)

Auch hier gilt ‑ wie in der Klassenelternschaft ‑, dass Stellvertreter keine herausgehobenen Funktionen haben. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt er diesen; bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist er tätig bis zur Neu‑(Nach‑)wahl eines Vorsitzenden (siehe Elternwahlordnung § 5).

Die Arbeitsaufteilung sowie die Stellvertretung im Verhinderungsfall des Vorsitzenden regelt man zweckmäßigerweise in einer Geschäftsordnung ‑ vor allem dann, wenn zu klären ist, welcher Stellvertreter zuerst die Aufgaben des Vorsitzenden übernimmt.

 

Gemeindeelternrat, Stadtelternrat, Kreiselternrat (§§ 97 bis 99 NSchG)

In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat. Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte

1. aller im Kreisgebiet befindlichen

a) öffentlichen Schulen und

b) Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie

2. der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen.

Jeder Schulelternrat wählt je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Würde durch diese Wahlen der Stadt-, Gemeinde- oder Kreis-Elternrat mehr als 28 Mitglieder bekommen, wählt jeder Schulelternrat zwei gleichberechtigte Delegierte für die Wahlversammlung, die den Stadt-, Gemeinde- oder Kreiselternrat wählt. Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrates gelten als selbständiger Schulelternrat.

Der Gemeinde‑ und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern besteht.

Die Wahlen werden von der jeweiligen Gemeinde‑ oder Kreisverwaltung durchgeführt.

 

Aufgaben (§ 99 NSchG)

Der Gemeinde‑ bzw. Kreiselternrat erörtert alle Fragen, die für die Schule der Gemeinde / des Kreises von besonderer Bedeutung sind, und trägt Probleme dem Schulträger vor. Der Schulträger und die zuständige Schulbehörde haben ihm die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.

Angelegenheiten des Gemeinde‑ bzw. Kreiselternrates können vor allem sein:

  • Fragen zur Schulentwicklungsplanung in der Gemeinde/im Kreis

  • Ausstattung der Schulen, Umbau / Bau von Schulen und Turnhallen

  • Ausgestaltung der Schulhöfe

  • Bereitstellung der Mittel für die Arbeit der Elternvertretungen (§ 100 NSCG)

  • Schülerbeförderung / Schulwegsicherheit

  • Unterstützung der Arbeit der Schulelternräte

  • Information über seine Arbeit an die Schulelternräte.

Die Vorstände der Gemeinde‑ bzw. Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Gebiet vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. Gemeinde‑ bzw. Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.