Satzung

Satzung

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Astrid Lindgren Grundschule Sehnde e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sehnde.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Astrid Lindgren Grundschule Sehnde  bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die vorhandenen Mittel sollen für Aufgaben bereitgestellt werden, die über die Pflichten des Schulträgers hinausgehen, wie zum Beispiel:

  • die Beschaffung von ergänzenden Lern- und Lehrmitteln wie Bücher, Software, Instrumente, Sportgeräte etc.
  • Zuschüsse für Ausflüge und Exkursionen
  • Ausrüstung von Räumen und Plätzen der Schule
  • Zuschüsse für Veranstaltungen und Vorträge
  • Unterstützung und Anerkennung sonstiger im Gemeininteresse der Schüler und der Schule liegender Aufgaben.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
  2. Die Erklärung des Beitritts erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Aufnahme innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Erklärung ablehnen.
  3. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt, jedes Mitglied erhält eine Satzung.

 

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
c) bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

2.

Der Austritt ist jederzeit möglich.

3.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.

4.

Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitglieds berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages für das Austrittsjahr.

 

§ 6   Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Bei Neueintritt wird der Jahresbeitrag sofort fällig.
  3. Der Beitrag wird Ende Februar jeden Jahres fällig.
  4. Dem Verein ist bei Beitritt eine Einzugsermächtigung für die Beitragseinziehung zu erteilen.
  5. Neben den Beiträgen können auch Spenden von Nichtmitgliedern angenommen werden. Beiträge und  Spenden sind nach steuerrechtlichen Richtlinien absetzbar.
  6. Auf Wunsch erteilt der Vorstand die hierfür notwendige Bescheinigung.
  7. Über die Verwendung der Beiträge und Spenden entscheidet der Vorstand bis zu einer Höhe von 1.000,00 Euro je Projekt. Bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro je Projekt entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Beträgt die Summe pro Projekt mehr als 5.000,00 Euro, trifft die Mitgliederversammlung die Entscheidung.
  8. Auf der Mitgliederversammlung wird seitens des Vorstandes über die Einnahmen, Ausgaben und über den Kassenstand Rechenschaft abgelegt. Auf der Mitgliederversammlung wird seitens des Vorstandes über die Einnahmen, Ausgaben und über den Kassenstand Rechenschaft abgelegt.

 

§ 7   Organe

Die Organe des Fördervereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.


§ 8   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

1.

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für die folgenden Angelegenheiten:

            a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
            b) Entgegennahme des Jahresberichtes der Kassenprüfer/innen
            c) Entlastung des Vorstandes
            d) Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren
            e) Wahl der zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren
            f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
            g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
            h) Festsetzung der Mindestbeitragshöhe.

 Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über die

            a) Aufgaben des Vereins
            b) Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden.

2.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

4.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die  Versammlungsleiterin und der/die Protokollführer/in zu unterzeichnen haben.

6.

Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Wahl nur auf Antrag eines Mitgliedes.

7.

Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen.

 

§ 9   Vorstand  

Durch den Vorstand werden folgende Ämter bekleidet:

            - die/der Vorsitzende
            - die/der stellvertretende Vorsitzende
            - die/der Kassenwart/in
            - die/der Schriftführer/in
            - die/der Pressebeauftragte.

Das Lehrerkollegium sollte einen ständigen Vertreter als beratendes Mitglied entsenden.

  1. Vertretungsberechtigt für den Verein gem. § 26 BGB ist jedes Vorstandsmitglied allein.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  4. Der Vorstand bleibt auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Dies gilt auch für jedes einzelne Vorstandsmitglied.
  5. Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.


Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden.

 

§ 10   Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Schulträger mit der Auflage zu, es im Sinne des Vereinszwecks zu Gunsten der Astrid Lindgren Grundschule Sehnde zu verwenden.

 

§ 11   Eingeschränkte Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB beschlossen werden.

 

 

 

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